Ein Freistellungsauftrag verhindert bei Kapitalerträgen den Abzug der Abgeltungssteuer.
Mit einem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge verhindert der Kapitalanleger den direkten Abzug von Steuern aus den ihm zufließenden Kapitalerträgen. Die gesparten Steuern für die Kapitalerträge bleiben im Anlagevermögen und erwirtschaften weiterhin Erfolge für den Kapitalanleger.